Geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2010
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz gelten seit dem 01.01.2010 neue Abschreibungs- vorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).
Anlagegüter mit einem Nettowert bis zu 410 Euro dürfen wieder im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden. Es besteht aber ein Wahlrecht,
so dass weiterhin der in 2008 eingeführte Sammelposten geführt werden darf. Es empfiehlt sich aufgrund des neuen Wahlrechts eine Trennung der Bilanzkonten
„Sammelposten” und „GWG”.
Das Wahlrecht kann allerdings nicht für jedes einzelne Wirtschaftsgut ausgeübt werden, sondern ist pro Wirtschaftsjahr auszuüben.
Ab 01.01.2010 bestehen folgende Möglichkeiten:
Möglichkeit 1:
- Anschaffungskosten bis 410,00 Euro: GWG Sofortabschreibung
- Anschaffungskosten ab 410,01 Euro: lineare bzw. degressive Abschreibung
Möglichkeit 2:
- Anschaffungskosten bis 150,00 Euro: GWG-Sofortabschreibung (Wahlrecht)
- Anschaffungskosten ab 150,01 Euro: Sammelposten (wie in 2008 und 2009)
- Anschaffungskosten ab 1.000,01 Euro: lineare bzw. degressive Abschreibung
An der Regelung, dass ein GWG selbstständig nutzbar sein muss, hat sich nichts geändert.
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